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Aktuelle Honoraranfrage

Datum:
15.05.2012
Anfrage als:
Privatperson
Ich / wir benötige(n):
Erstellung von Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Für das Jahr / die Jahre:
2011/2012
Ich / wir habe(n) Einkünfte aus:
nichtselbständiger Arbeit
Zu versteuernde Einkünfte:
24.000,00 €

Aktuelle Honoraranfrage

Datum:
14.05.2012
Anfrage als:
Unternehmen
Ich / wir benötige(n):
Steuerberatung, Erstellung von Steuererklärungen, Gewinn- und Verlustrechnung
Für das Jahr / die Jahre:
2011
Ich / wir habe(n) Einkünfte aus:
Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit
Zu versteuernde Einkünfte:
ca 12.500,00 €

Wirtschaftsprüfer (kurz: WP)

Wesen des Berufs des Wirtschaftsprüfers

„Wirtschaftsprüfer“ stellt sowohl eine rechtlich geschützte Berufsbenennung, als auch die Bezeichnung für diejenigen Personen dar, die für die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers öffentlich bestellt und vereidigt sind. Berufliche Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist die betriebswirtschaftliche Prüfung. Insbesondere hat er Jahresabschlüsse von Unternehmen zu prüfen und über die Durchführung und das Resultat der Prüfung Bestätigungsvermerke zu erteilen (§ 2 Wirtschaftsprüferordnung (kurz: WPO oder auch WiPrO)). Darüber hinaus ist ein Wirtschaftsprüfer befugt, im steuerlichen Bereich als Berater und Vertreter tätig zu sein, Sachverständigengutachten zu erstellen, im wirtschaftlichen Bereich beratend oder für Mandanten interessenwahrend aktiv zu sein sowie treuhänderische Leistungen anzubieten. Beim Beruf des Wirtschaftsprüfers handelt es sich in Deutschland um einen freien Beruf, der kein Gewerbe darstellt und daher auch nicht den Vorgaben der Gewerbeordnung unterliegt. In Deutschland kann ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Berufsausübung entweder selbständig tätig oder bei einem anderen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt sein. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der offiziellen Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer (kurz: WPK). Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft verantwortlich von Wirtschaftsprüfern geleitet wird. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist es erlaubt, Zweigniederlassungen zu gründen und zu betreiben. Nach § 45 WPO sind angestellte Wirtschaftsprüfer leitende Angestellte, wodurch für sie verschiedene Arbeitnehmerrechte (bspw. das Arbeitszeitgesetz oder Tarifverträge) nicht gelten. Am 01.07.2011 waren in Deutschland 14.197 Personen öffentlich als Wirtschaftsprüfer bestellt und darüber hinaus 2.664 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften offiziell anerkannt.

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Spezifische Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers

Die Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftsprüfer sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Den Rahmen für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers bilden dabei § 2 WPO und §§ 43ff. WPO. Zudem nennt die Wirtschaftsprüferkammer in Veröffentlichungen konkrete Tätigkeiten in den einzelnen Tätigkeitsgebieten.

Wirtschaftsprüfung

  • Erstellung bzw. Prüfung von (Jahres-)Abschlüssen einzelner Unternehmen sowie Konzernabschlüssen
  • Sonderprüfungen (bspw. Unterschlagungsprüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Prüfungen bei Umwandlung oder Verschmelzung)
  • Unternehmensbewertungen, Analysen beim Unternehmensverkauf oder Unternehmenskauf

Steuerberatung und rechtliche Vertretung von Mandanten in Steuersachen

  • Auskunftserteilung in steuerlichen Angelegenheiten
  • Steuergestaltungsberatung
  • Klärung steuerlicher Aspekte von Rechtsgeschäften und Rechtsverhältnissen
  • Beistand bei Außenprüfungen und Einholung von Auskünften von Steuerbehörden
  • Erstellung von Steuererklärungen von privaten und unternehmerischen Mandanten
  • Stellung von steuerrelevanten Anträgen und Steueranmeldungen
  • Hilfestellung bei der Realisierung von steuerlichen Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüchen
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Vertretung von Mandanten vor Finanzbehörden und Gerichten
  • Beratung und Vertretung in Steuerstrafsachen
  • Beratung und Vertretung in Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten

Treuhänderische Tätigkeiten

  • Verwaltung von Mandantenvermögen
  • Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Vergleichsverwalter oder Liquidator
  • Tätigkeiten als Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker

Wirtschafts- und Unternehmensberatung

  • Allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung
  • (Existenz-)Gründungsberatung
  • Sanierungs- und Insolvenzberatung
  • Finanz- und Liquiditätsplanung
  • Führung von Buchhaltungen freiberuflicher und gewerblicher Mandanten

Gutachtertätigkeit

  • Tätigkeit als gerichtlich bestellter Gutachter
  • Erstellung von objektiven oder subjektiven Gutachten im Mandantenauftrag

Zur besseren Abgrenzung werden in §43a Abs. 3 WPO in Verbindung mit §43a Abs. 1, 2 und 4 WPO jene Tätigkeiten skizziert, die von einem Wirtschaftsprüfer nicht wahrgenommen werden dürfen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und die starke Einschränkung der Möglichkeit zu unselbständiger Arbeit (nur als angestellter eines anderen Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) eines Wirtschaftsprüfers zu nennen.

Zulassung zum Beruf des Wirtschaftsprüfers

Damit eine Person den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben darf, muss sie öffentlich bestellt und vereidigt werden (§§ 15ff. WPO). Voraussetzung hierfür ist, dass eine Person im Rahmen eines strengen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nachweisen konnte, dass sie persönlich und fachlich dazu geeignet ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben (§§ 5ff. WPO). Ergänzt bzw. konkretisiert sind die Vorgaben für die Wirtschaftsprüferprüfung in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (kurz: WiPrPruefV).

Die Zulassung zur Wirtschaftsprüferprüfung setzt die Erfüllung folgender Vorgaben voraus:

  • Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften oder einem sonstigen Bereich, der eine wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung aufweist.
  • Vorliegen ausreichender Praxiserfahrung eines Hochschulabsolventen. Bei Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern sind praktische Erfahrungen von mindestens 3 Jahren nachzuweisen, wogegen bei Studiengängen mit kürzerer Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre praktische Erfahrungen gesammelt werden mussten. Dabei sind jeweils im Minimum 2 Jahre Praxiserfahrung im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nachzuweisen.
  • Auf den Nachweis eines absolvierten Hochschulstudiums kann dann verzichtet werden, wenn sich ein Bewerber entweder während 10 oder mehr Jahren bei einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft, einem Buchprüfer bzw. einer Buchprüfergesellschaft oder einer wirtschaftlichen Prüfeinrichtung (bspw. genossenschaftlicher Prüfungsverband), als beschäftigter bewährt hat oder während mindestens 5 Jahren den Beruf des vereidigter Buchprüfer bzw. eines Steuerberaters ausgeübt hat.

Die Prüfung der Bewerber ist inhaltlich in § 4 WiPrPruefV geregelt. Hiernach haben Bewerber in vier Bereichen Teilprüfungen zu bestehen:

  • Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
  • Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre
  • Wirtschaftsrecht
  • Steuerrecht

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Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann jährlich an zwei Prüfungsterminen absolviert werden. Der schriftliche Teil beinhaltet sieben Aufsichtsarbeiten von vier bis 6 Stunden Länge. Um jeweils zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, bedarf es des Erreichens eines bestimmten Notendurchschnitts. Abhängig von der Endnote können von der Prüfungskommission in bis zu zwei Prüfgebieten Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, die jeweils einen mündlichen und einen schriftlichen Teil umfassen. Bei einem Nichtbestehen einzelner Teilprüfungen ist die gesamte Wirtschaftsprüferprüfung zu wiederholen. Eine Wiederholung ist maximal zweimal zulässig. Steuerberatern, vereidigten Buchprüfern und Hochschulabsolventen, deren Studiengänge oder Studieninhalten spezifischen Anforderungen erfüllen, können dabei einzelne schriftliche und mündliche Prüfungen erlassen werden.

Nach bestandener Wirtschaftsprüferprüfung wird der Absolvent auf Antrag durch die Wirtschaftsprüferkammer bestellt. Im Anschluss an die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat er sich beruflich niederzulassen und die berufliche Niederlassung auch zu unterhalten. Dabei stellt die Praxis die berufliche Niederlassung des selbständigen Wirtschaftsprüfers dar, wogegen sie bei einem angestellten Wirtschaftsprüfer am Ort seiner üblichen Berufsausübung ist. Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nach § 54 WPO bzw. der Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (kurz: WPBHV) verpflichtet, während der gesamten Zeitdauer ihrer aufrechterhaltenen Bestellung bzw. Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

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