Steuerberater (kurz: StB)
Wesen des Steuerberaters
„Steuerberater“ stellt eine rechtlich geschützte Berufsbezeichnung dar, die eine Gruppe von staatlich bestellten Personen umfasst, deren Aufgabe es ist, steuerpflichtige Personen, Unternehmen oder Institutionen in steuerlichen Angelegenheiten gegen Entgelt zu beraten und zu betreuen. Das Berufsbild des Steuerberaters beinhaltet dabei sowohl die Unterstützung Steuerpflichtiger bei der Erfüllung ihrer gegenüber der öffentlichen Hand bestehenden steuerlichen Verpflichtungen, als auch sie im steuerlichen Bereich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte bei Gerichten oder Behörden zu vertreten. Der Steuerberater ist somit nicht nur ein Berater in Steuersachen, sondern auch ein Organ der Steuerrechtspflege. Darüber hinaus kann der Steuerberater auch als Berater in betriebswirtschaftlichen Fragen und weiteren ergänzenden Tätigkeitsbereichen aktiv sein. Der Beruf des Steuerberaters zählt In Deutschland zu den freien Berufen. Er stellt keine Gewerbe dar und unterliegt somit nicht den Vorgaben der Gewerbeordnung. Im Rahmen seiner Berufsausübung kann ein Steuerberater in Deutschland entweder selbständig tätig oder bei einem anderen Steuerberater, einem dem Steuerberater ähnlichen Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt oder Buchprüfer) bzw. einer entsprechenden berufsbezogenen Gesellschaft angestellt sein.
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Spezifische Tätigkeiten der Steuerberater
Die Tätigkeitsbereiche der Steuerberater sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Der Rahmen für die Tätigkeit des Steuerberaters ist dabei in § 33 Steuerberatungsgesetze (kurz: StBerG) formuliert. Den dort angesprochenen Tätigkeitsbereichen lassen sich verschiedene spezifische Tätigkeiten von Steuerberatern zuordnen. Ergänzt werden sie durch die in § 57 StBerG bzw. in § 15 der Berufsordnung der Steuerberater (kurz: BOStB) aufgeführten Tätigkeiten, die ebenfalls mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind.
Steuerberatung
- Auskunftserteilung in steuerlichen Angelegenheiten
- Steuergestaltungsberatung
- Klärung steuerlicher Aspekte von Rechtsgeschäften
- Klärung steuerlicher Gesichtspunkte von Rechtsverhältnissen
- Einholung von Auskünften von Steuerbehörden
- Prüfung von Steuerbescheiden
Buchführung und Abschlusserstellung
- Führung von Buchhaltungen freiberuflicher und gewerblicher Mandanten
- Erstellung von Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen, Betriebswirtschaftlichen Analysen (BWA) sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Bearbeitung von Steuersachen
- Erstellung von Steuererklärungen von privaten und unternehmerischen Mandanten
- Stellung von steuerrelevanten Anträgen
- Durchführung von Steueranmeldungen und Erstellung von Steuererklärungen
- Hilfestellung bei der Realisierung von Steuererstattungs- bzw. Vergütungsansprüchen
Aufbau und Betrieb von Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen
- Aufbau einer Lohn- und Gehaltsbuchhaltung für den Mandanten
- Betrieb der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung des Mandanten
Beratung und Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten
- Vertretung vor Finanzbehörden und Gerichten
- Beratung und Vertretung in Steuerstrafsachen
- Beratung und Vertretung in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
Sonstige Leistungen
- Allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung
- Gründungsberatung
- Sanierungs- und Insolvenzberatung
- § 57 Abs. 3 StBerG nennt darüber hinaus noch eine Reihe von Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind
Zulassung zum Beruf des Steuerberaters
Damit eine Person den Beruf des Steuerberaters ausüben darf, muss sie öffentlich bestellt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 35 Abs. 1 StBerG, dass eine Person die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von der Prüfung befreit ist. Zuständige Stelle für die Bestellung ist die für den beabsichtigten Ort der beruflichen Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer. Damit eine Person als Steuerberater bestellt werden kann, ist es notwendig, dass sie nicht nur die bestandene Steuerberaterprüfung nachweisen kann, sondern auch die zuständige Steuerberaterkammer die persönliche Eignung der Person für den Beruf des Steuerberaters als gegeben ansieht und darüber hinaus der Antragsteller eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen kann. Die Bestellung erfolgt, indem dem Antragsteller von der zuständigen Steuerberaterkammer eine Bestellungsurkunde übergeben wird.
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Damit die Bestellung aufrechterhalten werden kann, muss ein Steuerberater nach § 34, Abs. 1 StBerG unmittelbar nach seiner Berufung eine berufliche Niederlassung begründen. Diese muss von ihm solange unterhalten werden, wie er als Steuerberater tätig ist. Bei selbständigen Steuerberatern bildet die eigene Praxis die berufliche Niederlassung, wogegen diese bei angestellten Steuerberatern durch die regelmäßige Arbeitsstätte gebildet wird. Von einem Steuerberater können darüber hinaus weitere Beratungsstellen betrieben werden. Allerdings muss in jeder weitern Beratungsstelle ein anderer Steuerberater als Leiter tätig sein, der in der jeweiligen Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung hat.
Um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden, stehen einem Interessenten zwei unterschiedliche Wege offen:
- Vorliegen eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums im Bereich Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung sowie Nachweis einer praktischen Tätigkeit. Diese muss bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren mindestens 3 Jahre gedauert haben. Bei einer Regelstudienzeit von mehr als 4 Jahren beträgt die Mindestarbeitsdauer 2 Jahre.
- Vorliegen einer kaufmännischen Ausbildung oder einer anderen gleichwertigen Vorbildung und mindestens 10 Jahre Praxiserfahrung. Bei bestandener Prüfung zum Bilanzbuchhalter ist eine Praxiserfahrung von mindestens sieben Jahren notwendig.
- Nachweis, dass der Antragsteller in der Finanzverwaltung als Beamter mindestens des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter tätig war und dort über 7 Jahre Berufserfahrung mindestens als Sachbearbeiter erwerben konnte.
Nach § 37 Abs. 1 StBerG hat der Prüfling im Rahmen der Steuerberaterprüfung nachzuweisen, dass er dazu in der Lage ist, ordnungsgemäß den Beruf des Steuerberaters auszuüben. Die Prüfung umfasst dabei 3 Aufsichtsarbeiten sowie eine mündlich Prüfung.
§ 38 StBerG sieht vor, dass sich verschiedenen Personenkreise von der Prüfung befreien lassen können, wenn deren spezifische Berufserfahrung bestimmte zeitliche Schwellenwerte überschreitet. Zu diesen Personen zählen Hochschulprofessoren mit Steuer-Lehrstühlen, ehemalige Finanzrichter, Beamte des höheren Dienstes in der Funktion eines Sachgebietsleiters sowie Beamte des gehobenen Dienstes mit sehr langer Berufserfahrung.
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